DGUV-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen vermieden werden können. Regelmäßige Prüfungen der gelieferten Lastaufnahmemittel ermöglichen ein sicheres Arbeiten und eine verlängerte Nutzung. Art, Umfang und Fristen sind in der DGUV-Regel 100- 500 Kapitel 2.8 umfassend geregelt:
Prüfungen
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der eingesetzten Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben („Befähigte Personen“). Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige bewährte Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmemittel nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch einen Sachkundigen geprüft und festgestellte Mängel behoben worden sind, Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDI-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen beurteilen kann. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss durch den Betreiber organisiert werden. Im Rahmen dieser Prüfung muss eine Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung erstellt werden.
Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Ja nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z. B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.
Prüfumfang
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßige Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht und Funktionsprüfungen. Sie haben sich zu erstrecken auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen:
– Brüche, Verformungen oder Anrisse
– Beschädigungen, starker Verschleiß
– Korrosionsschäden
– Funktionsstörungen an Sicherheitseinrichtungen
Vor der Sicht- und Funktionsprüfung kann unter Umständen eine vorherige Reinigung der Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich werden.
Prüfnachweis und Instandhaltung
Für sonstige Prüfungen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung des Prüfnachweises verlangen. Bei Tragmitteln sollte der Nachweis mit dem Prüfnachweis des Hebezeuges zusammengefasst sein. Die Prüfnachweise sind auf Verlangen der Aufsichtsperson vorzulegen. Es ist daher erforderlich, dass sie jederzeit greifbar aufbewahrt werden. Bei mitgelieferten oder verbundenen Zubehörteilen wie Anschlagmittel (Hebebänder, Rundschlingen, Ketten, Drahtseile etc.) und Verbindungsmittel (Schädel, Haken etc.) gelten die entsprechenden Vorschriften zur Prüfung (siehe auch DGUV-Regel 100-500). Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten an Lastaufnahmeeinrichtungen nur von Personen durchgeführt werden, welche die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
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