AGB

Stand August 2012

Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte zukünftige Geschäftsbeziehung, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

§ 1 Vertragsabschluss

Angebote des Verkäufers sind in der Regel freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag kommt erst mit unserer Annahme der Bestellung des Käufers (Auftragsbestätigung) zustande. Blockaufträge (= Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung, ebenso Umdispositionen. Für auf Abruf gekaufte Ware gelten als längste Frist fünf Monate, innerhalb derer die Ware restlos abzunehmen ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabsprachen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Fixgeschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung.

§ 2 Preis

Die Preise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Ist eine bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann der Verkäufer trotzdem die Preise berichtigen, wenn seit dem Vertragsabschluss vier Monate vergangen sind und nachträglich die Lieferung oder Leistung durch hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn oder Materialkosten, auf denen die Preise des Verkäufers beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert werden. Dies gilt nicht für Leistungen an einen Nichtkaufmann. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lagerstelle des Verkäufers. Verpackung wird gesondert berechnet. Alle genannten Preise verstehen sich ausschließlich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet und ausgewiesen wird.

§ 3 Toleranzen

§ 3.1 Technische Toleranzen

Für die Erfüllung der technischen Eigenschaften unserer Produkte gelten Toleranzen. Unsere Produkte gelten als einwandfrei, wenn die ausgelieferten Produkte in den Maßen innerhalb der Norm-Toleranzen liegen. Die nachstehende Tabelle stellt die (Norm-) Toleranzen dar:

§ 3.2 Mengentoleranzen bei Sonderartikeln

Mengenabweichungen bis zu 10% über dem vereinbarten Umfang gelten als genehmigt; der Käufer schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Stückzahl. Dasselbe gilt für Mengenabweichungen bis zu 10% unter dem vereinbarten Umfang.

§ 4 Lieferung

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Eine Versicherung wird nur auf Weisung des Käufers, in dessen Namen und auf dessen Kosten abgeschlossen. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb verlassen hat. Sie verlängern sich erst in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien aufgrund dieser Umstände unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 5 Haftung für Mängel

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und etwaige, offensichtliche Mängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als in einwandfreiem Zustand anerkannt. Dem Käufer stehen in diesem Fall Ansprüche, gleich welcher Art, nicht zu. Dies gilt nicht für Leistungen an einen Nichtkaufmann. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber mehr als 150% des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. So lange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 5 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird vom Verkäufer ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten zurückgenommen, wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befindet und nicht aus einer Auftragsfertigung stammt. Wir sind berechtigt, 25 % des Warenwertes, mindestens aber 50,00 EURO, zur Deckung der entstandenen Kosten einzubehalten.

§ 6 Haftungsbegrenzung und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 30 Tagen (Zahlungsziel) nach Rechnungsdatum. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Skonto-Abzüge sind unzulässig.

§ 7 Zahlung und Verzug

Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Nichtkaufleuten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Soweit es zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört, ist der Käufer zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Weiterveräußerung ist jedoch nur bei Wahrung und Sicherung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers durch den Käufer zulässig. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers als Sicherheit schon jetzt an diesen ab und unterrichtet seinen Abnehmer jeweils von Fall zu Fall von der Abtretung an den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung seinem Abnehmer gegenüber solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Vorbehaltseigentum – Weiterverkauf und Forderungsabtretung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Einziehung abgetretener Forderungen, evtl. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen usw.- jeweils unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an der neuen Sache Miteigentum einräumt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob mit oder ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe der Gesamtforderungen des Verkäufers. Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei Gefährdung der Rechte des Verkäufers diesem die Vorbehaltsware, jedoch nur bis zur Höhe der noch offenen Gesamtforderungen des Verkäufers, auf Verlangen zurückzugeben.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Für diese Geschäftsbedingungen, bei Aufträgen und Lieferungen zwischen dem Verkäufer und Auslandskunden ist vereinbart, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die gesamten Geschäftsbeziehungen, gleichgültig auf welcher Geschäftsgrundlage sie beruhen, gilt. Das einheitliche Kaufrecht (EKG) und/oder sonstiges zwischenstaatliches Recht wird auch bei Kunden, die einem Vertragsstaat angehören, ausgeschlossen. Die Vertragssprache für unsere Geschäftsbeziehungen ist deutsch. Erfüllungsort für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit bestehenden Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist – soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist- der Sitz des Verkäufers.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendwelchen Gründen nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt.